AGB

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 1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Verträge
zwischen der VertiTec Aufzüge (nachfolgend „VertiTec“), Mainzerstraße. 43, 71672 Marbach am Neckar,
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Wartung von Aufzugsanlagen, sofern es
sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2. Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
Hiervon abweichende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei
denn, VertiTec stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
2. Gegenstand der Leistungen
2.1. VertiTec bietet den Neubau, die Modernisierung ,Wartung und die Reparatur von Hebe- und
Förderungsanlagen sowie für Automatiktüren und Feststellanlagen an. (nachfolgend
zusammenfassend „Vertragsgegenstand“).
Der Vertragsgegenstand wird jeweils individuell auf die Anforderungen und den Bedarf des
Auftraggebers unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
2.2. Der Vertragsgegenstand wird zu dem vom Auftraggeber bestimmten Aufstellungsort
geliefert. Teillieferungen sind möglich. Sofern dies seitens des Auftraggebers beauftragt wurde,
werden von VertiTec ebenso Montageleistungen durchgeführt. Der Vertragsgegenstand entspricht
dabei den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe branchenüblichen Regeln der Technik sowie zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften entsprechen.
2.3. Nach Vereinbarung werden die Reparaturen in dringenden Fällen auch an Sonn- und
Feiertagen erledigt.
2.4. Die beauftragten Arbeiten werden vor Ort an der Aufzugsanlage durchgeführt.
3. Angebot / Vertragsschluss
3.1. Interessiert sich der Auftraggeber für die Leistungen von VertiTec, erhält er auf Anfrage ein
Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. VertiTec ist erst dann an das Vertragsangebot
gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist
ergibt sich aus dem Angebot; andernfalls beträgt sie 14 Tage ab Erhalt des Angebots
(„Annahmefrist“).
3.2. Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem
verbindlichen Angebot. VertiTec behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens
gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität des Vertragsgegenstandes
erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht
seitens VertiTec schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
3.3. Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist
schriftlich die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes erklärt und VertiTec diese
Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.
3.4. In dringenden Fällen und bei Kosten bis ca. € 500 netto bzw. bis 15% des ursprünglichen
Gesamtauftragswertes ist für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen die mündliche
Genehmigung der Hausverwaltung oder von dessen Vertreter ausreichend. Der Auftraggeber hat
eine entsprechende Vollmacht erteilt und bestätigt diese hiermit gegenüber VertiTec.
3.5. Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber von VertiTec eine
Auftragsbestätigung unter der Angabe einer voraussichtlichen Lieferfrist sowie ggf. eines
voraussichtlichen Montagetermins.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Sofern für die Leistungen von VertiTec bauliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind,
hat sich der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig darum zu bemühen. Das Antrags- und
Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. VertiTec wird dem Auftraggeber die
vorhandenen Unterlagen bzw. Informationen betreffend den Vertragsgegenstand zur Verfügung
stellen. Soweit der Auftraggeber darüberhinausgehende Unterlagen bzw. Informationen speziell
für das Genehmigungsverfahren benötigt, können diese bei VertiTec angefragt werden. VertiTec ist
berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand bzw. externe Kosten in Rechnung
zu stellen.
4.2. Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie VertiTec so
rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass VertiTec diese noch umsetzen kann, ohne dass eine
Zeit Verzögerung eintritt.
4.3. Veränderte Anforderungen (z.B. durch behördliche Auflagen), die VertiTec erst nach der
Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu
Mehrkosten führen, die über den ursprünglichen Angebotspreis hinausgehen. VertiTec wird hierüber
ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser
Anforderungen ist.
4.4. Die TÜV-Abnahme wird durch VertiTec beantragt; die Kosten für die Vor- und Hauptprüfung sind
durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Bestimmungen nichts anderes
vorsehen.
4.5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass (a) der zu liefernde Vertragsgegenstand sowie
die für eine Montage benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmung bzw.

 Montageort innerhalb der baulichen Anlage verbracht werden können und (b) die
Mitarbeiter von VertiTec (oder dessen Partnern) nach Absprache ungehinderten Zugang zum
Bestimmungs- bzw. Montageort erhalten.
4.6. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen
Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot von VertiTec, ergeben.
5. Annahmeverzug / Verletzung der Mitwirkungspflicht
5.1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist VertiTec
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet VertiTec eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % der
vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist bzw. –
mangels einer verbindlichen Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt;
die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis gestattet, dass VertiTec überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.2. Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahme und/oder

 Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist VertiTec berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe
des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, zu
fordern. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon
unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass VertiTec ein geringer Schaden entstanden ist.
6. Lieferfristen
6.1. Von VertiTec genannte Fristen oder Termine für die Lieferung und ggf. Montage des
Vertragsgegenstandes sind als vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich
seitens VertiTec als verbindlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung aller erforderlicher Genehmigungen durch die zuständigen
Behörden, den TÜV und die GAA. 6.2. Fristen verlängern sich bzw. Termine verschieben sich
um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere
Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung
aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der
Einflussmöglichkeiten von VertiTec liegen, nicht möglich ist.
6.3. Sofern VertiTec verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die VertiTec nicht zu vertreten hat, nicht
einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird VertiTec den Auftraggeber hierüber alsbald
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist VertiTec berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird VertiTec
unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von VertiTec, wenn VertiTec
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder VertiTec noch den Zulieferer ein
Verschulden trifft oder VertiTec im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand seitens VertiTec
versendet oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. 6.5. Wird der Vertragsgegenstand
nachträglich verändert oder erweitert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend des
Mehraufwands oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die Veränderung des
Leistungsgegenstandes ergibt.
7. Montageleistungen / Demontageleistungen
7.1. Sofern Montage vereinbart wurde, stellt VertiTec fachkundiges Montagepersonal mit
erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.
7.2. Die Montage beginnt an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin.
7.3. Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, des TÜV oder der GAA, die bei der
Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird VertiTec diese nach Absprache und vorbehaltlich
einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.
7.4. Soweit VertiTec im Rahmen der Montage Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen
bereitstellt und diese ohne Verschulden von VertiTec beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat
der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.
7.5. Sofern auch Demontageleistungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften über die
Montageleistungen entsprechend.
8. Vergütung / Zahlungsbedingungen
8.1. Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht in
Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlung in ausländischer Währung
hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen.
Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen
Gebühren und Kosten.
8.2. Preise verstehen sich im Inland einschließlich Verpackung und Lieferung und im Ausland
einschließlich Verpackung und Lieferung an einen in der Nähe des Auftraggebers liegenden
Grenzposten an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten in Form einer Schlussrechnung.
VertiTec behält sich vor, mit dem Auftraggeber An- und/oder Teilzahlungen für festgelegte
Arbeitsschritte zu vereinbaren, die dann unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsschritts zu
zahlen sind. Die konkreten Zahlungsbedingungen werden von VertiTec in dem jeweiligen
Vertragsangebot angegeben.
8.4. Das Zahlungsziel aller Rechnungen von VertiTec beträgt 10 Kalendertage ohne Abzüge, sofern
nichts anderes in der Rechnung angegeben ist.
8.5. Werden Reparaturmaßnahmen, auch im Rahmen von Gewährleistungen,
Personenbefreiungen oder sonstiger vereinbarter Wartungsmaßnahmen, auf Wunsch des
Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge
gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in
Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt generell, unabhängig vom spezifischen Servicevertrag
zwischen VertiTec und dem Auftraggeber. Die üblichen Betriebszeiten können Auftragnehmer der
jeweils gültigen Preisliste entnehmen. Die Preisliste bringt VertiTec dem Auftraggeber auf Anfrage zur
Kenntnis.
8.6. Alle hiervon abweichenden Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
9. Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung
9.1. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz
vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information
209-085 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche
Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.
9.2. Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei VertiTec anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem
Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen
zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt VertiTec dem Auftraggeber auf Nachfrage zur
Kenntnis.
10. Ausgehändigte Dokumente Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote,
Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen
ohne die Zustimmung von VertiTec weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen VertiTec und dem
Auftraggeber nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung
alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an VertiTec herauszugeben.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Soweit kein Eigentumsübergang gemäß der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich VertiTec das
Eigentum an den Liefergegenständen so lange vor, bis sämtliche Forderungen von VertiTec erfüllt
worden sind.
11.2. Sofern der Auftraggeber Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter
veräußert, gehen die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung auf VertiTec über, sofern der
Auftraggeber diese Leistungen noch nicht bezahlt hat.
12. Abnahme 12.1. Für die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches
von ATL und dem Auftraggeber zu unterzeichnen ist.
12.2. Die Abnahme kann nur aufgrund begründeter wesentlicher Mängel verweigert werden. In
diesem Fall hat der Auftraggeber VertiTec seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.
12.3. Sofern das gesamte Bauwerk, in dem der Vertragsgegenstand eingebaut werden soll,
noch nicht fertig gestellt wurde, kann der Auftraggeber nicht einwenden, die Abnahme sei wegen
Strommangels oder Nichtfertigstellung des Werkes nicht durchführbar. In diesem Falle soll die
Abnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen mittels Gutachten stattfinden. Die Kosten
hierfür trägt der Auftraggeber. 12.4. Behördliche Verzögerungen der Abnahme gehen zu Lasten
des Auftraggebers, sofern der Betrieb der Anlage möglich ist.
13. Gewährleistungsrechte
13.1. Soweit VertiTec in seinen Produktunterlagen, auf seinem Portal oder in seiner Werbung
Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit sowie Haltbarkeit des
Vertragsgegenstandes macht, sind diese Aussagen nicht als vereinbarte Beschaffenheit des
Vertrages anzusehen, es sei denn, die betreffende Beschaffenheit wurde ausdrücklich
vereinbart. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung
zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 S.2 und S.3 BGB).
13.2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ATL
hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Mängelanzeige soll so genau wie
möglich den Mangel sowie die Umstände seines Auftretens bezeichnen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung
nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die
Haftung seitens VertiTec für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
13.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann VertiTec zunächst wählen, ob VertiTec Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
13.4. VertiTec ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
13.5. Der Auftraggeber hat VertiTec die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber VertiTec die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau
der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn VertiTec ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet war.
13.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), trägt VertiTec, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann VertiTec vom
Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
13.7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
und von VertiTec Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme ist VertiTec unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn VertiTec berechtigt wäre, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
13.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Auftraggeber zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13.9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 14 (Haftung) und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
13.10. Kein Mangel ist gegeben, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10% überschritten
und/oder die Leistung um nicht mehr als 10 % unterschritten wird.
13.11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der gerügte Mangel auf einem Verhalten
des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere aufgrund unsachgemäßer oder gemäß den
Betriebsvorgaben unerlaubter Benutzung) beruht. Das gilt ebenso bei Mängeln, die auf
ungeeignetem Baugrund, nach Übergabe erfolgender Arbeiten am Grundmauerwerk,
mangelhafter Bauarbeiten Dritter oder nicht hinreichender Stromversorgung beruhen.
13.12. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere
Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie zum Beispiel gemäß § 634a I Nr. 2 BGB oder etwa bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels.
14. Haftung / Schadensersatz
14.1. VertiTec haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig
ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von VertiTec
begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in
Höhe des Gesamtauftragswertes. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
14.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn VertiTec
ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
14.4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der
Mitarbeiter von VertiTec, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich VertiTec zur
Ausführung des Auftrags bedient.
14.5. Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad
gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens VertiTec mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine
Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen
Aufsichtsbehörden (TÜV und GAA) verletzt. 14.6. VertiTec unterhält eine
Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.
15. Schlussvereinbarungen
15.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der
Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
15.2. Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen von VertiTec aufrechnen. 15.3. VertiTec ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den
Auftraggeber an Dritte abzutreten.
15.4. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 15.5. Als Gerichtsstand wird Ludwigsburg vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Wartung von Aufzugsanlagen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Verträge
zwischen der VertiTec Aufzüge (nachfolgend „VertiTec“), Mainzerstraße. 43, 71672 Marbach am Neckar,
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Wartung von Aufzugsanlagen, sofern es
sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
Hiervon abweichende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei
denn, VertiTec stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
2. Gegenstand der Leistungen
2.1 VertiTec bietet die Wartung von eigenen sowie von fremden Aufzugsanlagen bzw. Hebe- und
Förderungsanlagen, Automatiktüren und Feststellanlagen durch ein fachgeschultes und
qualifiziertes Team an. Der konkrete Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem
Angebot von VertiTec bzw. der entsprechenden Beauftragung durch den Auftraggeber (nachfolgend
„Vertragsgegenstand“).
2.2 Die beauftragten Arbeiten werden entweder vor Ort an der Aufzugsanlage oder bei VertiTec
durchgeführt.
3.Angebot / Vertragsschluss
3.1 Interessiert sich der Auftraggeber für die Serviceleistungen von VertiTec, erhält er auf Anfrage ein
Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. VertiTec ist erst dann an das Vertragsangebot
gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist
ergibt sich aus dem Angebot; andernfalls beträgt sie 14 Tage ab Erhalt des Angebots
(„Annahmefrist“).
3.2 Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem
verbindlichen Angebot. VertiTec behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens
gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität der Serviceleistungen oder
des Arbeitsergebnisses erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind
unverbindlich, solange sie nicht seitens VertiTec schriftlich als verbindlich ausdrücklich bestätigt
wurden.
3.3 Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist
die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes schriftlich erklärt und VertiTec diese
Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.
3.4 Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber von VertiTec eine
Auftragsbestätigung mit einer voraussichtlichen zeitlichen Angabe für die Durchführung der
vereinbarten Serviceleistungen.
3.5 Sollte sich im Rahmen der Wartung Instandsetzungs- oder Reparaturbedarf zeigen, der nicht
Vertragsgegenstand ist, wird dem Auftraggeber für die erforderliche Mehrarbeit (einschließlich
Materialbedarf) ein separates Vertragsangebot unterbreitet, für welches die AGB „Herstellung,
Modernisierung und die Reparatur von Aufzugsanlagen“ von VertiTec Anwendung finden. Die
Leistungserweiterung wird sodann erst nach schriftlicher Angebotsannahme des Auftraggebers
durchgeführt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Sofern für die Serviceleistungen von VertiTec bauliche oder sonstige Genehmigungen
erforderlich sind, hat sich der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig darum zu bemühen. Das
Antrags- und Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. VertiTec wird dem
Auftraggeber die vorhandenen Unterlagen bzw. Informationen betreffend die Serviceleistungen
zur Verfügung stellen. Soweit der Auftraggeber darüberhinausgehende Unterlagen bzw.
Informationen speziell für das Genehmigungsverfahren benötigt, können diese bei VertiTec angefragt
werden. VertiTec ist berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand bzw. externe
Kosten in Rechnung zu stellen.
4.2 Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie VertiTec so
rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass VertiTec diese noch umsetzen kann, ohne dass eine
Zeitverzögerung eintritt.
4.3 Veränderte Anforderungen (z.B. durch behördliche Auflagen), die VertiTec erst nach der
Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu
Mehrkosten führen, die über den ursprünglichen Angebotspreis hinausgehen. VertiTec wird hierüber
ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser
Anforderungen ist.
4.4 Eine ggf. erforderliche TÜV-Abnahme wird durch VertiTec beantragt; die Kosten für die Vor- und
Hauptprüfung sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Bestimmungen
nichts anderes vorsehen.
4.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass (a) die für die Wartung benötigten Anlagen,
Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungsort innerhalb der baulichen Anlage verbracht
werden können und (b) die Mitarbeiter von VertiTec (oder dessen Partnern) nach Absprache
ungehinderten Zugang zum Bestimmungsort erhalten. Falls dies für die Durchführung der
Serviceleistungen erforderlich ist, hat der Auftraggeber insbesondere zu ermöglichen, dass die
Wege und Zugänge zum Triebwerkraum, zu den Schalteinrichtungen für den Aufzug und ggf. die
Fahrkorbtür geöffnet sind.
4.6 Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen
Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot von VertiTec, ergeben.
5. Annahmeverzug / Verletzung der Mitwirkungspflicht
5.1 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögern sich die von VertiTec zu erbringenden Arbeiten aus anderen, vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen, ist VertiTec berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet VertiTec eine
pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % der vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend
mit dem verbindlichen Leistungstermin. Der Nachweis eines höheren Schadens und die
gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass VertiTec überhaupt
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.2 Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahme und/oder

 Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist VertiTec berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe
des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, zu
fordern. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon
unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass VertiTec ein geringer Schaden
entstanden ist.
5.3 Wenn der Auftraggeber grundlos einen laufenden Vertrag vorfristig beenden möchte, so ist
NATL nicht zur Zustimmung verpflichtet. Sollte VertiTec einer vorzeitigen Auflösung zustimmen, so
sind durch den Auftraggeber 60 % der noch anstehenden, vertraglich vereinbarten
Leistungsvergütungen in einer Summe gemäß Rechnung von VertiTec zu bezahlen.
6. Leistungstermine
6.1 Von VertiTec genannte Fristen oder Termine für die Durchführung der Serviceleistungen sind als
vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich seitens VertiTec als verbindlich
mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
Erteilung aller erforderlicher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, den TÜV und die
GAA.
6.2 Fristen verlängern sich bzw. Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der
Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in
Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder anderer
unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von VertiTec liegen, nicht
möglich ist.
6.3 Sofern VertiTec verbindliche Fristen aus Gründen, die VertiTec nicht zu vertreten hat, nicht einhalten
kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird VertiTec den Auftraggeber hierüber alsbald informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Frist nicht verfügbar, ist VertiTec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird VertiTec unverzüglich zurückerstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von VertiTec, wenn VertiTec ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder NUNN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft
oder VertiTec im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.4 Wird der Vertragsgegenstand nachträglich verändert oder erweitert, verlängern sich Fristen
entsprechend des Mehraufwands oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die
Veränderung des Leistungsgegenstandes ergibt.
7. Serviceleistungen
7.1 Zur Erbringung der beauftragten Serviceleistungen stellt VertiTec fachkundiges Servicepersonal
mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.
7.2 Die Serviceleistungen werden an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin
erbracht.
7.3 Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, des TÜV oder der GAA, die bei der
Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird VertiTec diese nach Absprache und vorbehaltlich
einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.
7.4 Soweit VertiTec im Rahmen der Serviceleistungen Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige
Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden von VertiTec beschädigt, zerstört oder
gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.
8. Vergütung / Zahlungsbedingungen
8.1 Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht in
Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlung in ausländischer Währung
hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen.
Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen
Gebühren und Kosten.
8.2 Das Zahlungsziel aller Rechnungen von VertiTec beträgt 10 Kalendertage ohne Abzüge, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
8.3 Werden die Serviceleistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen
Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen
Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt
VertiTec dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.
8.4 Alle gesondert vereinbarten Zahlungsziele bedürfen der Schriftform.
9. Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung
9.1 Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche
Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.
9.2 Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei VertiTec anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem
Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen
zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt VertiTec dem Auftraggeber auf Nachfrage zur
Kenntnis.
10. Ausgehändigte Dokumente
10.1 Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich
zu behandeln und dürfen ohne die Zustimmung von VertiTec weder vervielfältigt oder geändert noch
Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen VertiTec und dem Auftraggeber
nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente
unverzüglich an VertiTec herauszugeben.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Soweit kein Eigentumsverlust gemäß der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich VertiTec das
Eigentum an den eingebauten Gegenständen solange vor, bis sämtliche Forderungen von VertiTec
erfüllt worden sind.
12. Haftung / Schadensersatz
12.1 VertiTec haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig
ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von VertiTec
begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in
Höhe der vertraglichen Vergütung. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
12.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn VertiTec ausdrücklich
eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der
Mitarbeiter von VertiTec, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich VertiTec zur
Ausführung des Auftrags bedient.
12.5 Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad
gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens VertiTec mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine
Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen
Aufsichtsbehörden (TÜV und GAA) verletzt.
12.6 VertiTec unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer
Kunden nach.
13. Schlussvereinbarungen
13.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der
Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
13.2 Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen von VertiTec aufrechnen.
13.4 VertiTec ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
13.5 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
13.6 Als Gerichtsstand wird Ludwigsburg vereinbart.


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